STATUTEN

Name und Sitz

  1. Unter dem Namen "Stadtturnverein Luzern Basket" (STV Luzern Basket) besteht eine selbständige Abteilung nach Art. 5 der Statuten des Stammvereins Stadtturnverein Luzern mit Sitz in Luzern.
  2. Der STV Luzern Basket anerkennt die Statuten und Beschlüsse des Stammvereins.
  3. Der STV Luzern Basket ist Mitglied des Basketballverbandes Innerschweiz (BVI) und des Schweizerischen Basketballverbandes (SBV)

Zweck der Abteilung

Der STV Luzern Basket bezweckt die Pflege und Förderung des Basketballsportes.

 

Mittel

  1. Die Abteilung sucht ihre Ziele zu erreichen durch:
    1. Abhalten eines geregelten Trainingsbetriebes
    2. Teilnahme an regionalen und nationalen Meisterschaften des BVI und des SBV
    3. Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren
    4. Nutzen und Schaffen von weiteren Gelegenheiten, Basketball zu spielen
    5. Förderung der Geselligkeit und Kameradschaft zwischen den Mitgliedern
  2. Die finanziellen Mittel der Riege werden beschafft durch:
    1. Jahresbeiträge der Mitglieder
    2. Freiwillige Beiträge
    3. Zuwendungen des Stammvereins
    4. Beiträge von Gönnern, Sponsoren und Unterstützungen seitens der Behörden
    5. Einnahmen aus Werbung und Veranstaltungen
    6. Zinserträge
    7. Weitere Einnahmen
  3. Die Abteilung strebt eine ausgeglichene Jahresrechnung an.
  4. Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Organisation der Abteilung

  1. Die Organe der Abteilung sind:
    1. die Generalversammlung der Mitglieder
    2. der Vorstand
    3. die Kontrollstelle
  2. Die Generalversammlung
    1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ innerhalb der Abteilung. Die Rechte des Stammvereins werden von ihr nicht eingeschränkt.
      1. Einberufung
      2. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden.
      3. Ordentlicherweise soll die Generalversammlung einmal jährlich im Monat Juni stattfinden.
      4. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen und durchgeführt auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Anführung des Zweckes vom Vorstand verlangt.
    2. Beschlussfassung
      1. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
      2. Grundsätzlich ist jedes Mitglied stimm- und wahlberechtigt. Art. E2.4 bleibt vorbehalten.
      3. Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen, die ihre Funkton im Verein oder Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und ihnen betreffen.
      4. Die Entscheidungen bei Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch das Mehr sämtlicher anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr).
      5. Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
      6. Über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
      7. Für Abstimmungen über Reglementsrevisionen, Auflösung der Abteilung oder Zusammenschluss mit einer anderen Organisation ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der lizenzierten Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sind nicht genügend Mitglieder anwesend, um beschlussfähig zu sein, kann der Vorstand eine schriftliche Abstimmung aller Mitglieder auf dem Korrespondenzweg durchführen.
      8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
    3. Durchführung
      1. Den Vorsitz führt der Präsident oder sein Stellvertreter.
      2. Zu Beginn wählt die Versammlung die Stimmenzähler.
      3. Der Protokollführer wird vor der Versammlung bestimmt.
    4. Befugnisse
      1. Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht von anderen Gremien bestimmt werden
      2. Wahl der Kontrollstelle
      3. Abnahme des Revisorenberichtes und der Jahresrechnung. Entlastungserklärung an den Vorstand
      4. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
      5. Änderung und Ergänzung des Abteilungsreglementes
      6. Entscheid über die Auflösung der Abteilung oder Fusion mit anderen Organisationen
      7. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch das Abteilungs vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Angelegenheiten. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedem, welche dem Verein mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich zuzustellen sind. Massgebend ist der Poststempel.
  3. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedem, nämlich
      1. dem Präsidenten
      2. dem Chef Finanzen
      3. dem Chef Herren
      4. dem Chef Damen
      5. 3 weiteren Mitgliedern
    2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
    3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar.
    4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so erfolgt eine Nachwahl durch den Vorstand für die verbleibende Amtsdauer. Die Nachwahl muss an der nächsten ordentlichen Generalversammlung durch die Mitglieder bestätigt werden.
    5. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragszahlung befreit.
    6. Vorstandssitzungen
      1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
      2. Die Einladung erfolgt mindestens sechs Tage im voraus unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
      3. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung des Vorstandes ist beschlussfähig.
      4. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr.
      5. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
    7. Der Vorstand hat folgende Aufgaben
      1. Beschlussfassen in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung zu
      2. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
      3. Festlegen der Abteilungsziele und überwachen derselben
      4. Einberufen der Generalversammlung
      5. Beschliessen über Anträge und Vorschläge zuhanden der Generalversammlung, insbesondere Jahresrechnung und Budget
      6. Vollziehen der Beschlüsse der Generalversammlung
      7. Regeln der finanziellen Angelegenheiten im Rahmen des Budgets und führen der Buchhaltung der Abteilung
      8. Erstellung und Revision der notwendigen internen Reglemente und Pflichtenhefte
      9. Abschliessen von Verträgen mit Trainern und Spielern
      10. Vertretung der Abteilung nach aussen Zum rechtsgültigen Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein ist die Unterschrift des Präsidenten, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters, und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes erforderlich.
  4. Die Kontrollstelle
    1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern der Abteilung.
    2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus und wird von der Generalversammlung durch ein anderes ersetzt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
    3. Die Rechnungsrevisoren prüfen und verifizieren Inventar, Belege, Rechnungen, Buchführung und Kassabestand der Abteilung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und stellen Antrag bezüglich Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

Mitgliedschaft

  1. Es gelten nebst den Mitgliederkategorien des STV Luzern Basket diejenigen des Schweizerischen Basketballverbandes (SBV). Schliessen sich zwei Mitgliederkategorien nach Abs. 1 aus, so geht im Zweifelsfall diejenige des SBV vor.
  2. Erwerb
    1. Mitglied des STV Luzern Basket kann jedermann werden, der gewillt ist, die Ziele der Abteilung zu unterstützen.
    2. Die Mitgliedschaft kann zu jedem Zeitpunkt erworben werden.
    3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.
    4. Minderjährige benötigen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Die Ausübung von Rechten von Minderjährigen, insbesondere im Rahmen der Generalversammlung, sind in einem Reglement geregelt.
  3. Verlust
    1. Der Austritt aus der Abteilung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Abteilung.
    2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.
    3. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber der Abteilung nicht erfüllen, verlieren auf Beschluss des Vorstandes ihre Mitgliedschaft. Den Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
  4. Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Abteilung zu wahren, die Reglement und das AbteilungsReglement zu achten und den Beschlüssen der Abteilung nachzuleben.
    2. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt.
    3. Die lizenzierten Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung verpflichtet.
    4. Die lizenzierten Mitglieder können zur Übernahme einer Aufgabe in der Abteilung verpflichtet werden. Mitglieder ab dem 15. Altersjahr bezahlen einen Geldbetrag, der nach Erbringen einer oder mehrerer Tätigkeiten rückerstattet wird (Mitarbeiter-Bonus-System MBS).
    5. Die Mitgliederbeiträge inkl. Mitarbeiter-Bonus für das laufende Jahr werden am 1. Juli fällig.
    6. Eine angemessene Versicherung gegen Unfälle ist Sache der Mitglieder.

Rechnungsabschluss

  1. Das Geschäftsjahr der Abteilung beginnt am 1. Juni jeden Jahres und endet mit dem 31. Mai des folgenden Jahres.

Schiedsgericht

  1. Allfällige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand über die Anwendung von Reglement der Abteilung werden endgültig durch die Geschäftsleitung des Stammvereins entschieden.

Auflösung der Abteilung

  1. Eine von der Generalversammlung beschlossene Liquidation der Abteilung wird vom Vorstand durchgeführt. Währenddessen bleiben die Kompetenzen der Generalversammlung in vollem Umfang in Kraft.
  2. Inventar und Vermögen gehen zur treuhänderischen Verwaltung an den STV Luzern über. Wird innert 5 Jahren keine gleichartige Abteilung gebildet, gehen Inventar und Vermögen endgültig in das Eigentum des STV Luzern über. Der STV Luzern ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, im Rahmen seines Zweckes frei darüber zu verfügen.

Schlussbestimmungen

  1. Ergänzend kommen die Statuten des Stammvereins sowie die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur Anwendung.
  2. Das vorliegende Reglement der Basketballabteilung des Stadttumvereins Luzern wurde von den Mitgliedern an der ordentlichen GV 1999 angenommen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 31. Dezember 1979 mit den Änderungen vom 16. Juni 1993. Am 26. Juni 2001 wurde das Kapitel C mit einem Absatz 4 ergänzt.

 

 

Luzern, 30. Juni 2001

Der Präsident:                                                                                Ein Mitglied des Vorstandes:

sig. André Porchet                                                                          sig. Daniel Peter