STATUTEN

Statuten STV Luzern Basketball


I. Name, Sitz und Zugehörigkeit

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Stadtturnverein Luzern Basketball (STV Luzern Basketball) besteht
eine selbstständige Abteilung innerhalb des Stadtturnvereins Luzern mit Sitz in Luzern.
 
Art. 2 Zugehörigkeit / Anerkennung übergeordneter Normen
  1. Der STV Luzern Basketball anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Stadtturnvereins Luzern (Stammverein).
  2. Er ist Mitglied von ProBasket sowie des Schweizerischen Basketballverbandes und anerkennt deren Statuten und Reglemente.
Art. 3 Genehmigungspflicht / Kollisionsregel (Kompatibilität Stammverein)
  1. Diese Statuten sowie die Reglemente des STV Luzern Basketball sind dem Vorstand des Stammvereins zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Nicht genehmigte Bestimmungen werden im gegenseitigen Einvernehmen bereinigt. Wird keine Einigung erzielt, haben die Statuten des Stammvereins im Kollisionsfall Vorrang.


II. Zweck und Mittel

Art. 4 Zweck
Der STV Luzern Basketball bezweckt die Pflege, Förderung und nachhaltige Entwicklung des
Basketballsports in Luzern, insbesondere im Kinder‑, Jugend‑, Breiten‑ und
Leistungsbereich.

Art. 5 Mittel
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
  • Organisation eines geregelten Trainings- und Spielbetriebs
  • Teilnahme an regionalen, nationalen Wettbewerben
  • Nachwuchsförderung gemäss J+S‑Grundsätzen
  • Förderung von Fairness, Respekt, Teamgeist, Integration und Diversität
Art. 6 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
  • Mitgliederbeiträgen (Abteilungsbeiträge)
  • Beiträgen des Stammvereins
  • J+S‑Beiträgen und weiteren öffentlichen Unterstützungen
  • Sponsoring, Gönnerbeiträgen und Spenden
  • Erträgen aus Veranstaltungen und Werbung
Der Verein strebt eine ausgeglichene Jahresrechnung an.

Art. 7 Haftung / Haftungstrennung
  1. Für die Verbindlichkeiten des STV Luzern Basketball haftet ausschliesslich das Abteilungsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  2. Das Vereinsvermögen des Stammvereins steht der Abteilung für ihre Verbindlichkeiten nicht als Haftungssubstrat zur Verfügung; ebenso steht das Abteilungsvermögen dem Stammverein für dessen Verbindlichkeiten nicht als Haftungssubstrat zur Verfügung.

III. Ethik, Integrität und Sportförderung

Art. 8 Ethik und Integrität
Der STV Luzern Basketball anerkennt verbindlich:
  • die Ethik‑Charta von Swiss Olympic
  • das Ethik‑Statut von Swiss Olympic
  • das Doping‑Statut von Swiss Olympic
Diese gelten für alle Mitglieder, Trainer:innen, Funktionär:innen und Hilfspersonen.
 
Art. 9 Meldestellen / Sportrechtliche Zuständigkeiten
Für Meldungen im Bereich Ethik, Doping, Missbrauch oder Integritätsverletzungen ist Swiss
Sport Integrity zuständig. Die Zuständigkeit der Sportgerichte wird anerkannt.

 

IV. Mitgliedschaft

Art. 10 Mitgliederkategorien
  1. 1 Folgende Mitgliederkategorien werden unterscheiden: Aktive Damen und Herren,
  2. Jugendliche, Plausch und Passivmitglieder.
  3. 2 Abteilungsspezifische Beiträge/Leistungen können in einem Reglement festgelegt werden.
Art. 11 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. 1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck der Abteilung unterstützt.
  2. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  3. 2 Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand.
Art. 12 Rechte und Pflichten / Stimmrecht
  1. Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Beschlüsse sowie Ethik‑ und Verhaltensregeln des Stammvereins und der Abteilung.
  2. Stimm‑ und wahlberechtigt in der Abteilungs‑Generalversammlung sind alle Mitglieder, die das 15. Altersjahr vollendet haben, soweit der Stammverein nichts Abweichendes bestimmt.
  3. Die lizenzierten Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung verpflichtet.
Art. 13 Austritt und Ausschluss
  1. Der Austritt ist jederzeit möglich; er befreit nicht von bereits fällig gewordenen Beiträgen des laufenden Vereinsjahres.
  2. Ein Ausschluss kann bei Nichterfüllung von Pflichten (insb. Beitrag) oder bei vorsätzlicher/grobfahrlässiger Verletzung von Statuten/Reglementen/Beschlüssen durch Vorstands‑ bzw. Abteilungsbeschluss erfolgen; der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Es gilt darüber hinaus das Vereins- & Mitgliederreglement (A)

 

V. Organisation der Abteilung

Art. 14 Organe
Die Organe des STV Luzern Basketball sind:
  • die Generalversammlung (Abteilungs‑GV)
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle / Revisionsstelle
 

VI. Generalversammlung

Art. 15 Stellung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Abteilung, unter Vorbehalt der Rechte
des Stammvereins.
 
Art. 16 Einberufung
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden.
Art. 17 Aufgaben
Der Generalversammlung obliegen insbesondere:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme des Jahresberichts
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Abteilungsbeiträge (soweit nicht reglementarisch delegiert)
  • Wahlen
  • Statutenrevisionen
  • Beschluss über Auflösung der Abteilung
Art. 18 Beschlüsse / Mehrheiten
  1. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern Gesetz/Statuten nichts anderes vorsehen.
  2. Für Statutenänderungen und Abteilungsauflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


VII. Vorstand

Art. 19 Zusammensetzung
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wir streben eine Vorstandsgrösse von 6-8 Mitgliedern an.
  2. Er konstituiert sich selbst.
  3. Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. Wir streben an, dass das jeweils weniger vertretene Geschlecht mit mindestens 40% der gewählten Mitglieder im Vorstand vertreten ist.
Art. 20 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 21 Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt die Abteilung nach aussen und sorgt für
die Einhaltung der Statuten, Reglemente und Ethikvorgaben. Er stellt sicher, dass
Statuten/Reglemente der Abteilung dem Vorstand des Stammvereins zur Genehmigung
vorgelegt werden.

Art. 22 Zeichnungsberechtigung
Die Abteilung wird rechtsverbindlich durch Kollektivunterschrift zu zweien gezeichnet.

 

VIII. Kontrollstelle / Revision

Art. 23
1 Die Generalversammlung wählt eine Kontrollstelle oder Revisionsstelle.
2 Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet Bericht.


IX. Rechnungswesen

Art. 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juni bis 31. Mai.


X. Auflösung

Art. 25 Vermögensverwendung bei Abteilungsauflösung
Wird der STV Luzern Basketball aufgelöst, geht das Abteilungsvermögen zur
treuhänderischen Verwaltung an den Stammverein. Wird innert fünf Jahren keine
gleichartige Abteilung gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Stammvereins über.


XI. Schlussbestimmungen

Art. 26 Subsidiäres Recht
Soweit diese Statuten nichts anderes vorsehen, gelten die Statuten des Stammvereins
sowie Art. 60 ff. ZGB.

Art. 27 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung des STV Luzern
Basketball und nach Genehmigung durch den Vorstand des Stammvereins in Kraft.

 

 

Luzern, 13. Juli 2026

Der Co-Präsident:                                                                                Der Co-Präsident:

Kai Könecke                                                                                         Roger Held